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Ferienjobs: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen
Sozialversicherung: Wer nur in den Sommerferien arbeitet, muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, unabhängig wie hoch der Verdienst ist. Es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn lediglich eine „kurzfristige“ Beschäftigung ausgeübt wird. Eine „kurzfristige“ Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn diese insgesamt zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im laufenden Jahr nicht überschreitet.
Dauert die Beschäftigung länger, wird also auch außerhalb der Ferien regelmäßig gearbeitet, bleibt sie nur dann versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Hier dürfen das ganze Jahr über regelmäßig monatlich bis zu 400 Euro verdient werden, ohne dass man selbst Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das übernimmt der Arbeitgeber, der eine Pauschale für die Renten- und Krankenversicherung zahlt.
Einkommensteuer: Die OFD Koblenz empfiehlt Schülern, sich nach Ende eines Ferienjobs die Lohnsteuerkarte mit dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung aushändigen zu lassen und diese Unterlagen aufzuheben. Wenn der Lohn des Ferienjobs im Jahr nicht mehr als 10.996 Euro beträgt, wird die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang vom Finanzamt zurückerstattet. Hierzu muss lediglich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.
Quellen:
- NWB-Nachrichten vom 28.07.2009
- Deutsche Rentenversicherung Bund v. 23.7.2009
- OFD Koblenz v. 27.7.2009
